Fristen
In der novellierten MaStR-Verordnung sind für unterschiedliche Anlagentypen Meldefristen festgelegt.
Für EEG-Anlagen (einschließlich EE-Strompreise) und KWK-Anlagen gilt in der Regel:
- Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1.7.2017 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate nach Start des Webportals Zeit (bis zum 31.1.2021)
- Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1.7.2018 hatten bzw. haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme. Sofern eine Anlage in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.1.2019 bei der Bundesnetzagentur registriert wurde, sind für diese Anlage die fehlenden Daten im MaStR-Webportal nachzutragen. Die Bundesnetzagentur gewährt den Betreibern Zeit bis zum 31.1.2021, die Ergänzungen vorzunehmen.
Für alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:
- Bei Inbetriebnahme vor dem 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.1.2021
- Bei Inbetriebnahme ab 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.7.2019
Die Registrierung von Projekten muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Geplante Anlagen, für die keine Zulassung nach Bundesrecht notwendig ist, haben keine Registrierungspflicht und damit auch keine -frist.
Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen.
Im folgenden Dokument finden Sie eine Darstellung der Fristen der MaStR-Verordnung, die bei der Registrierung zu beachten sind. Dazu zählen auch die Fristen, doe von den Netzbetreibern bei der Netzbetreiberprüfung einzuhalten sind.
Für die Registrierung von Stromspeichern, ist außerdem eine Frist nach dem Erbeuerbare Energien Gesetzt zu beachten:
Bis zum 31.12.2019 sind Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, als eigentständige Einheit im MaStR zu registrieren. Wird diese Frist versäumt, kann es zu Förderkürzungen durch den Netzbetreiber kommen.